Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Zumal der Beschwerdeführer offenbar bislang noch nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen kann, und angesichts dessen, dass er gegen die Sistierungsverfügung das Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers