118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen).