Auch wurden keine Belege betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eingereicht. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, verzichtet die Verfahrensleitung darauf, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).