Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Anders als der Beschwerdeführer meint, war in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht von «irrelevanter und unverständlicher Behördenkritik» die Rede. Vielmehr wurde die Nichtanhandnahmeverfügung – zu Recht – damit begründet, dass sich aus der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten erblicken lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. ein «Verleugnen» von strafbaren Handlungen ist nicht auszumachen.