Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Verfahrensfehler begangen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung relativ kurz ausgefallen ist, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt bzw. die (angeblichen) Beweise dafür willkürlich nicht gewürdigt hätte.