106 Abs. 2 BGG nicht genügten, zumal sich seine Beschwerde «in einem weitschweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen angeblich parteiische und befangene Justizbehörden im Allgemeinen und den am angefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Oberrichter im Besonderen» erschöpfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5), weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch auf die Beschwerde gegen den Beschluss BK 22 297 trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_436/2022 vom 27. September 2022).