4 Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Letzteres hat der Beschwerdeführer betreffend die Beschlüsse BK 22 296 und BK 22 297 auch getan. Nur am Rande ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Beschluss BK 22 296 festhielt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2