BK 21 588 vom und BK 21 507 vom 15. Dezember 2021). Auch vorliegend kann den Rügen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz vermag auch die Beschwerdekammer in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Anzeige vom 22. August 2022 nicht nur die der Anzeige beigelegten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 und BK 22 297, beide vom 20. Juli 2022, welche unter der Leitung des Beschuldigten als Präsident der Beschwerdekammer ergangen sind, sondern die Justiz ganz generell.