Dadurch würden sie die Justiz gezielt ausnutzen, um ihn prozessual zu benachteiligen sowie gesundheitlich und finanziell zu schädigen. 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer sich in der Vergangenheit bereits mehrere Male mit jeweils ähnlich lautenden Beanstandungen des Beschwerdeführers zu befassen hatte, wobei sie die Beschwerden jeweils abwies, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 vom 16. Februar 2023; BK 22 296 vom 20. Juli 2022; BK 21 589 vom 6. Januar 2022; BK 21 588 vom und BK 21 507 vom 15. Dezember 2021).