29 BV (bspw. rechtliches Gehör), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft, entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, stellt für sich allein weder amtsmissbräuchliches noch anderweitig strafrechtlich relevantes Handeln dar, so auch nicht im vorliegenden Fall. Ein in Ausübung der amtlichen Tätigkeit oder anderweitig begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten Person ist nicht erkennbar.