noch aus den dieser beigelegten Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern hervor, inwiefern sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben sollte. Die geltend gemachten Rechtsverstösse erfüllen keine Straftatbestände, dies gilt namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, den Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (bspw. rechtliches Gehör), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.