Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte – wie folgt: Im vorliegenden Fall geht weder aus der Eingabe von B.________ noch aus den dieser beigelegten Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern hervor, inwiefern sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben sollte.