39 Abs. 1 StPO), zumal die Eingabe gemäss Adressierung auch an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gesandt worden ist. 2.2.3 Gleichermassen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht zur Beurteilung einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen «Amts- und Justizmissbrauch und gezielte Verleumdung sowie Manipulation der Tatsachen, durch absichtliches Dummstellen und gezielte staatsbehördlich-parteiische sowie -befangene sachwidrige Interessen in den Verfahren, welche würdeverletzend sowie finanz- und gesundheitsschädlich für das Justizopfer sind», zuständig, zumal