Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinne von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden – wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mehrfach kundgetan wurde (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 vom 16. Februar 2023 E. 2.2 und BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.2), keine formelle Rechtsverweigerung dar. 2.2.2 Was die vom Beschwerdeführer erhobenen «erneuten Anzeigen» gegen den fallführenden Staatsanwalt wegen «erneuter Amtsmissbrauch, Betrug aufgrund Verkennung der