Es handelt sich um eine leicht erkenntliche ungerechtfertigte staatsbehördlich-parteiische idiotisch-wir- kende Rechtsverweigerung» einzig und allein die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Würde die Eingabe als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen, würde diese den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden wäre. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinne von Art.