2.2 2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer unter einem der diversen Titel der Beschwerde vom 3. Februar 2023 eine «Rechtsverweigerungsrüge» erhebt, ist unklar, ob er damit eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder mit Äusserungen wie «Entsprechend sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft irreführend sowie sach- und aktenwidrig. Es handelt sich um eine leicht erkenntliche ungerechtfertigte staatsbehördlich-parteiische idiotisch-wir- kende Rechtsverweigerung» einzig und allein die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will.