1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.