Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 42 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 30. Dezember 2022 (BA 22 1605) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) nahm mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 das vom Straf- und Zivil- kläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Be- schwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachste- henden – einzutreten. 2.2 2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer unter einem der diversen Titel der Beschwerde vom 3. Februar 2023 eine «Rechtsverweigerungsrüge» erhebt, ist unklar, ob er damit eine se- parate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder mit Äusserungen wie «Ent- sprechend sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft irreführend sowie sach- und aktenwidrig. Es handelt sich um eine leicht erkenntliche ungerechtfertigte staatsbehördlich-parteiische idiotisch-wir- kende Rechtsverweigerung» einzig und allein die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtan- handnahme begründen will. Würde die Eingabe als (formelle) Rechtsverweigerungs- beschwerde entgegengenommen, würde diese den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden wäre. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinne von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden – wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mehrfach kundgetan wurde (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 vom 16. Februar 2023 E. 2.2 und BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.2), keine formelle Rechtsverweigerung dar. 2.2.2 Was die vom Beschwerdeführer erhobenen «erneuten Anzeigen» gegen den fall- führenden Staatsanwalt wegen «erneuter Amtsmissbrauch, Betrug aufgrund Verkennung der 2 Staatshaftung und Verleumdung, Vertuschung und Manipulation der Tatsachen und Anzeigepunkte, Begünstigung und Beihilfe zu Amtsmissbrauch, Ehr-und Würdeverletzung sowie einfache Körperverlet- zung durch Diskreditierung des Justizopfers als Behördenkritiker, Behördenhasser und Lügner» einer- seits und den leitenden Staatsanwalt wegen «erneuter Amtsmissbrauch und Beihilfe zu sämt- lichen Anzeigepunkte betreffend Staatsanwalt C.________» andererseits anbelangt, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen keinen Anfangsverdacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genannten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Perso- nen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO), zumal die Eingabe gemäss Adressierung auch an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gesandt worden ist. 2.2.3 Gleichermassen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht zur Beurtei- lung einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen «Amts- und Justizmissbrauch und gezielte Ver- leumdung sowie Manipulation der Tatsachen, durch absichtliches Dummstellen und gezielte staatsbehördlich-parteiische sowie -befangene sachwidrige Interessen in den Verfahren, welche wür- deverletzend sowie finanz- und gesundheitsschädlich für das Justizopfer sind», zuständig, zumal nicht ersichtlich ist, ob sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den fallverantwort- lichen Staatsanwalt, den leitenden Staatsanwalt und/oder den Beschuldigten richtet. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird auf eine entsprechende Rückfrage und anschliessende Weiterleitung der Eingabe an die entsprechende Behörde ver- zichtet. 2.2.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ganz allgemein die Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden (u.a. auch der Beschwerdekammer) resp. die Arbeit einzelner Gerichtsmitglieder moniert, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren 3 Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Si- cherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozess- voraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte – wie folgt: Im vorliegenden Fall geht weder aus der Eingabe von B.________ noch aus den dieser beigelegten Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern hervor, inwiefern sich der Beschuldigte strafbar ge- macht haben sollte. Die geltend gemachten Rechtsverstösse erfüllen keine Straftatbestände, dies gilt namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonven- tion, den Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (bspw. rechtliches Gehör), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft, entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, stellt für sich allein weder amtsmissbräuchliches noch anderweitig strafrechtlich relevantes Handeln dar, so auch nicht im vorliegenden Fall. Ein in Ausübung der amtlichen Tätigkeit oder anderweitig begangenes, straf- rechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten Person ist nicht erkennbar. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz im Wesentlichen vor, seinen Anliegen konsequent nicht nachzugehen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schützen und ihre (angeblichen) Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegensei- tig genehmigen würden. Dadurch würden sie die Justiz gezielt ausnutzen, um ihn prozessual zu benachteiligen sowie gesundheitlich und finanziell zu schädigen. 3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer sich in der Vergangenheit be- reits mehrere Male mit jeweils ähnlich lautenden Beanstandungen des Beschwerde- führers zu befassen hatte, wobei sie die Beschwerden jeweils abwies, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 vom 16. Februar 2023; BK 22 296 vom 20. Juli 2022; BK 21 589 vom 6. Januar 2022; BK 21 588 vom und BK 21 507 vom 15. Dezember 2021). Auch vorliegend kann den Rügen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz vermag auch die Beschwerdekammer in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Be- schuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Anzeige vom 22. August 2022 nicht nur die der Anzeige beigelegten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 und BK 22 297, beide vom 20. Juli 2022, welche unter der Leitung des Beschuldigten als Präsident der Beschwerdekammer ergangen sind, sondern die Justiz ganz generell. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Letzteres kann jedoch nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Wie die Staats- anwaltschaft zu Recht ausführt, stellt der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung vor- nimmt, für sich allein weder ein amtsmissbräuchliches noch ein anders geartetes strafrechtlich relevantes Handeln dar. Vielmehr sind materielle oder prozessuale 4 Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Letzteres hat der Beschwerdeführer betreffend die Beschlüsse BK 22 296 und BK 22 297 auch getan. Nur am Rande ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Beschluss BK 22 296 festhielt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten, zumal sich seine Beschwerde «in einem weit- schweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen an- geblich parteiische und befangene Justizbehörden im Allgemeinen und den am an- gefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Oberrichter im Besonderen» er- schöpfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5), weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch auf die Beschwerde gegen den Beschluss BK 22 297 trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_436/2022 vom 27. September 2022). Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahme ist entscheidend, ob sich aus dem vom Be- schwerdeführer bemängelten Beschluss Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. Dies ist – wie eingangs erwähnt – zu verneinen. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Ver- fahrensfehler begangen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung relativ kurz ausgefallen ist, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorin- stanz den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt bzw. die (angeblichen) Beweise dafür willkürlich nicht gewürdigt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsan- waltschaft nachgekommen. Anders als der Beschwerdeführer meint, war in der an- gefochtenen Verfügung denn auch nicht von «irrelevanter und unverständlicher Behördenkritik» die Rede. Vielmehr wurde die Nichtanhandnahmeverfügung – zu Recht – damit begründet, dass sich aus der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten erblicken lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. ein «Verleugnen» von strafbaren Handlungen ist nicht aus- zumachen. 3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zi- vilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mittellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziel- len Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a). 4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung. Auch wurden keine Belege betreffend die finanzielle Situation des Be- schwerdeführers eingereicht. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde offensicht- lich unbegründet ist und das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, verzichtet die Verfahrensleitung darauf, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuwei- sen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwech- sels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwer- deführer. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7