6. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 24 427 eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer 2 wird für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigungsrestanz von CHF 300.00 ausbezahlt.