4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 427, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 5. Dem Beschwerdeführer 2 wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren BK 23 426 eine amtliche Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer 1 hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.