135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 7.2.2 Auch für das Beschwerdeverfahren BK 24 427 hat Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht, seine Entschädigung wird somit auch diesbezüglich nach Ermessen des Gerichts festgesetzt.