Soweit die Ausführungen in der Beschwerde und die abschliessenden Bemerkungen den Inhalt der Einsprachebegründung wiederholen, sind die diesbezüglichen Aufwendungen nicht entschädigungswürdig. Ebenso wenig zu entschädigen ist die Eingabe vom 14. November 2023 betreffend Anordnung der Ausrichtung der Genugtuung. Rechtsanwalt B.________ ist demnach ein amtliches Honorar von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers 1 besteht eine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.