Der Beschwerdeführer 2 ist demgegenüber mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar rund zur Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 2 die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.