Die Kosten des durch den Beschwerdeführer 2 in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens BK 24 427 werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Zumal die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, gilt dieser im Beschwerdeverfahren BK 24 426 als vollständig unterliegend und hat die von ihm verursachten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’200.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer 2 ist demgegenüber mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar rund zur Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen.