7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (BK 24 426) entfallenden Verfahrenskosten werden auf CHF 1’200.00 festgesetzt. Die Kosten des durch den Beschwerdeführer 2 in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens BK 24 427 werden auf CHF 1'200.00 bestimmt.