3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen von 97.70 und 7.7% MWST) zugesprochen wird. Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird von Amtes wegen dahingehend angepasst, als die vom Beschwerdeführer 1 dem Kanton Bern nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzubezahlende Entschädigung neu CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen und MWST) beträgt und die dem Beschwerdeführer 2 zu erstattende Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar neu CHF 295.00 beträgt. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.