Schliesslich sind ihm mit der Vorinstanz zusätzliche nicht geltend gemachte 30 Minuten für Abschlussarbeiten zu entschädigen. 6.4.4 Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 10 Stunden zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von gesamthaft 14 Stunden und 45 Minuten resultiert. 6.5 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist somit insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer 2 in Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 3'282.35 (inkl. Auslagen von 97.70 und 7.7% MWST) zugesprochen wird.