Zudem ist zu berücksichtigen, dass der für die Einstellung des Verfahrens relevante Rechtfertigungsgrund aus dem der Staatsanwaltschaft vorliegenden ZEMIS-Auszug ersichtlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass in der Zwischenzeit einzig die Migrationsakten eingeholt wurden (Akten BJS 21 12459, pag. 218), erscheint das wiederholte Nachfragen des Beschwerdeführers 1 entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht unberechtigt und ist zu honorieren. Gleiches gilt für die unter den Positionen 17, 18, 20 und 22 der Honorarnote geltend gemachten E-Mails an und Kurzbesprechungen mit dem Beschwerdeführer 2.