225 und 228) zuhanden der Staatsanwaltschaft geltend. Wie der Beschwerdeführer 2 zutreffend anführt, hatte das Regionalgericht indes bereits mit Entscheid vom 30. November 2022 festgestellt, dass der Strafbefehl vom 9. August 2021 dem Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der für die Einstellung des Verfahrens relevante Rechtfertigungsgrund aus dem der Staatsanwaltschaft vorliegenden ZEMIS-Auszug ersichtlich gewesen wäre.