Obschon er insoweit keinen Aufwand gelten macht, sind dem Beschwerdeführer demgegenüber mit der Staatsanwaltschaft für die Kenntnisnahme des Entscheids des Regionalgerichts vom 30. November 2022 30 Minuten Arbeit abzugelten. Unter den Positionen 17 bis 22 macht der Beschwerdeführer 2 im Zeitraum vom 22. Dezember 2022 bis zum 13. Juni 2023 Aufwand für vier (bzw. inkl. Versuch vom 4. April 2024 [Akten BJS 21 12459, pag. 227] fünf) Telefonate mit und zwei Auskunftsgesuche bzw. Begehren um beschleunigte Behandlung (Akten BJS 21 12459, pag. 225 und 228) zuhanden der Staatsanwaltschaft geltend.