Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21. November 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 193-197 [inkl. Beilagen]; Position 24 der Honorarnote). Mit der Staatsanwaltschaft erweist sich für diese beiden Stellungnahmen somit nur ein Aufwand von 2 Stunden und 30 Minuten als geboten. Obschon er insoweit keinen Aufwand gelten macht, sind dem Beschwerdeführer demgegenüber mit der Staatsanwaltschaft für die Kenntnisnahme des Entscheids des Regionalgerichts vom 30. November 2022 30 Minuten Arbeit abzugelten.