200-201) und die E-Mail an den Klienten geltend gemachten weniger als 10 Minuten wird als im Rahmen erachtet (Position 23). Soweit der Beschwerdeführer 2 unter Position 28 zusätzlich Aufwand für das Verfassen einer Stellungnahme ans Regionalgericht geltend macht, ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 164-178 [inkl. Beilagen]) teilweise die Ausführungen der Einsprachebegründung wiederholt und einzig die Bemühungen betreffend die Frage der Gültigkeit der Einsprache zu entschädigen sind. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21. November 2022 (Akten BJS 21 12459, pag.