190-191), sondern auch von der ihm damit zugestellten Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. November 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 186-188) Kenntnis nehmen und diese dem Beschwerdeführer 1 übermitteln und erklären musste, erweist sich der diesbezüglich angeführte Aufwand von 30 Minuten durchaus im Bereich des Gebotenen. Auch der für die Durchsicht der Verfügung des Regionalgerichts vom 22. November 2023 (Akten BJS 21 12459, pag. 200-201) und die E-Mail an den Klienten geltend gemachten weniger als 10 Minuten wird als im Rahmen erachtet (Position 23).