Unter der Position 28 (Leistungen vom 12. Oktober 2022) macht der Beschwerdeführer 2 unter anderem Aufwand für das Studium einer Verfügung des Regionalgerichts und ein E-Mail an den Klienten geltend. Zumal es sich auch bei der ihm am 12. Oktober 2022 zugegangenen Verfügung des Regionalgerichts vom 11. Oktober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 159-161) lediglich um eine einfache verfahrensleitende Verfügung handelt, ist der Aufwand für deren Studium ebenfalls 5 Minuten zu berücksichtigen; für deren Übermittlung per E-Mail erweisen sich sodann weitere 10 Minuten als gerechtfertigt.