135 StPO). Was den vom Beschwerdeführer unter Position 29 der Honorarnote geltend gemachten Aufwand von 15 Minuten für das Studium einer Verfügung der Staatsanwaltschaft und einen Kurzbericht («KB») an den Klienten anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass es sich bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2022 (Akten BJS 21 12459, pag. 158) um eine einfache verfahrensleitende Verfügung handelt, für deren Kenntnisnahme die Staatsanwaltschaft zutreffend mit 5 Minuten Aufwand berücksichtigt. Für den Klientenkontakt erscheint ein Aufwand von 10 Minuten sodann ohne Weiteres als geboten.