153-154 und 157), steht ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer 2 für die erwähnten Telefonate geltend gemachten 15 Minuten gebotenen Aufwand darstellen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer 2 beizupflichten, dass insbesondere die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers 1 beim gebotenen Verteidigungsaufwand mitzuberücksichtigen ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3 zu Art. 135 StPO).