gen. Unter der Position 30 (Leistungen vom 5. Oktober 2022) macht der Beschwerdeführer 2 sodann einen Aufwand von 15 Minuten für Telefonate mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer 1 geltend. Zumal der Beschwerdeführer 1 auf Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom 4. Oktober 2022 noch selben Tags unverzüglich aus der Haft entlassen wurde (Akten BJS 21 12459, pag. 153-154 und 157), steht ausser Frage, dass die vom Beschwerdeführer 2 für die erwähnten Telefonate geltend gemachten 15 Minuten gebotenen Aufwand darstellen.