Soweit die amtliche Verteidigung sowohl unter Position 32 als auch unter Position 31 der Honorarnote Aufwand für das Verfassen der Einsprache geltend macht, ist zumindest bezüglich des unter Position 32 geltend gemachten Aufwands nicht ersichtlich, wie viel Zeit auf «Beginn der Verfassung der Einsprache» entfällt. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer 2 bereits für das Aktenstudium 3 Stunden Arbeit zu entschädigen sind, sind ihm für das Abfassen der Einsprache (inkl. Begründung) mit der Vorinstanz – auch unter Berücksichtigung der Komplexität – nicht mehr als die in Position 31 der Honorarnote geltend gemachten 3 Stunden und 15 Minuten Arbeit zu entschädi-