Ebenfalls zu entschädigenden ist das in den Positionen 32-34 geltend gemachte Studium der Straf- und MIDI-Akten. Mit Blick auf den Aktenumfang von einem dicken und einem dünnen Bundesordner sowie den von der Kammer erbrachten Zeitaufwand können für das Aktenstudium lediglich 3 Stunden Aufwand berücksichtigt werden. Ebenfalls zu entschädigen, ist das unter Position 34 der Honorarnote zusätzlich angeführte Gesuch ans Migrationsamt; wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, handelt es sich insoweit um ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die für das Strafverfahren