die diesbezüglich geltend gemachten 15 Minuten sind daher zu entschädigen. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass das erneute Telefonat vom 23. September 2022 mit dem Bruder des Beschwerdeführers 1 nach Erhalt und Durchsicht der Strafakten als überflüssig erachtet werden müsste (Position 34 der Honorarnote). Zumal aus der Positionenbeschreibung nicht hervorgeht, wie lange dieses Telefonat gedauert hat, ist dem diesbezüglichen Aufwand mit 10 Minuten Rechnung zu tragen. Ebenfalls zu entschädigenden ist das in den Positionen 32-34 geltend gemachte Studium der Straf- und MIDI-Akten.