Somit erscheint es vorliegend grundsätzlich angezeigt, ihm auch den zwischen dem 22. und 29. September 2022 angefallenen Aufwand zu entschädigen. Inwiefern die beiden Telefonate des Beschwerdeführers 2 vom 22. September 2022 (Positionen 35) mit der Vorinstanz und dem Bruder des Beschwerdeführers 1 bei dieser neuen Ausgangslage nicht notwendig gewesen wären, ist weder offenkundig noch wird seitens der Staatsanwaltschaft entsprechendes dargelegt; die diesbezüglich geltend gemachten 15 Minuten sind daher zu entschädigen.