Auch dass der Beschwerdeführer 2 die Strafakten und die MIDI-Akten nach Erhalt der selben sichtete, bevor er die Einsprache einreichte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt, dass der Aufwand für Aktenstudium und Ausformulieren einer Einsprachebegründung auch angefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 die Einsprache zu einem früheren Zeitpunkt vorab ohne Begründung eingereicht und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Somit erscheint es vorliegend grundsätzlich angezeigt, ihm auch den zwischen dem 22. und 29. September 2022 angefallenen Aufwand zu entschädigen.