Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Mandatsverhältnisses aufgrund eines ihm unbekannten Strafbefehls im Strafvollzug befand und sich der Beschwerdeführer 2 zuerst einmal einen Überblick verschaffen musste. Mithin erscheint es nachvollziehbar, dass er mit seinem ersten Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2022 lediglich das Mandatsverhältnis anzeigte und um Akteneinsicht ersuchte (Akten BJS 21 12459, pag. 42-43 [inkl. Beilage]). Auch dass der Beschwerdeführer 2 die Strafakten und die MIDI-Akten nach Erhalt der selben sichtete, bevor er die Einsprache einreichte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.