233). Entgegen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt es sich vorliegend jedoch nicht, vollumfänglich auf die Entschädigung des beim Beschwerdeführer 2 vor Einreichung der Einsprache bzw. des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefallenen Aufwands (Positionen 32 bis 35) zu verzichten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Mandatsverhältnisses aufgrund eines ihm unbekannten Strafbefehls im Strafvollzug befand und sich der Beschwerdeführer 2 zuerst einmal einen Überblick verschaffen musste.