Zunächst kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Leistungen des Beschwerdeführers 2 vor dem 30. September 2022 (Positionen 32 bis 35 der Honorarnote) nicht entschädigt worden seien. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 2 erst am 30. September 2022 mit Einreichung der Einsprache bzw. des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragte, es sei dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer 2 am 16. Juni 2023 rückwirkend per 30. September 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (Akten BJS 21 12459, pag. 233).