26) nichts, zumal der Beschwerdeführer im Strafbefehlsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. Hinzu kommt, dass die Streitsache nicht nur für den Beschwerdeführer 1 persönlich, sondern auch objektiv betrachtet von grosser Bedeutung war, zumal sich der Beschwerdeführer 1 zu Beginn des Einspracheverfahrens rechtswidrig in Haft befunden hat. Demgegenüber erweist sich der Aktenumfang von einem dicken und einem dünnen Bundesordner als unterdurchschnittlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Durchschnittsaufwand bei einer Grössenordnung von CHF 2’500.00 liegt.