andererseits galt es aufzuzeigen, weshalb das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das AIG einzustellen war. Daran ändert auch der Umstand, dass der für die Einstellung des Verfahrens relevante Rechtfertigungsgrund bereits aus dem der Staatsanwaltschaft von Anfang an vorliegenden ZEMIS-Auszug ersichtlich gewesen wäre (Akten BJS 21 12459, pag. 26) nichts, zumal der Beschwerdeführer im Strafbefehlsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war.