Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars – wie erwähnt (E. 6.1.2) – nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache. Mit der Generalstaatsanwaltschaft bot der Fall des Beschwerdeführers 1 eher überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten. Einerseits musste zunächst die Einsprachefrist bezüglich des gegen den Beschwerdeführer 1 ausgefällten Strafbefehls vom 9. August 2021 wiederhergestellt werden; andererseits galt es aufzuzeigen, weshalb das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das AIG einzustellen war.