In Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e PKV). Der vorliegend anwendbare Tarifrahmen richtet sich daher nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e PKV und beträgt CHF 125.00 bis CHF 5'000.00. 6.4.2 Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars – wie erwähnt (E. 6.1.2) – nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache.