6.4 6.4.1 Zwecks Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Kürzungen ist zunächst der anwendbare Tarifrahmen zu bestimmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, wäre das konkrete Strafmass vorliegend im Falle einer Verurteilung in der Strafbefehlskompetenz gewesen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV beträgt das Honorar in Strafbefehlsverfahren CHF 500.00 bis 5’000.00. In Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, wird das Honorar mit 25 bis 100 % des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d bemessen (Art. 17 Abs. 1 Bst.